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Presseerklärung 12. April 2005 - RAV fordert die Nichtauslieferung des Deutsch-Syrers Darkanzli

Das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 und die im Rahmen eines Europäischen Haftbefehlsverfahren geplante Auslieferung des Deutsch-Syrers Darkanzli von Deutschland nach Spanien sind verfassungswidrig und verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Bundesverfassungsgericht tut gut daran, dem Fall Darkanzli und dem Thema EHB mit den zwei geplanten Tagen mündlicher Verhandlung am Mittwoch, den 13. und Donnerstag, den 14. April 2005 grundsätzliche Aufmerksamkeit zu schenken.


Die Befürworter, allen voran Bundesjustizministerin Zypries, beschwichtigen und erklären, der EHB erleichtere nur die Auslieferung von Straftatverdächtigen und Verurteilten innerhalb der Europäischen Union. Deutschland sei gezwungen gewesen, den vom Europäischen Rat getroffenen Rahmenbeschluss zum EHB mit dem Europäischen Haftbefehlsgesetz umzusetzen.

Kriktik

Deutsche und europäische Strafverteidiger, u.a. vertreten durch den RAV, und Strafrechtsprofessoren verfolgen die Entwicklung im Polizei- und Strafverfahrensrecht seit der Schaffung des Europäischen Polizeiamtes Europol bis zur Einführung des Europäischen Haftbefehls mit Sorge. Die Kompetenzen der Strafverfolger werden auf europäischer Ebene ständig ausgebaut, ohne dass das Recht auf Verteidigung und die Grundrechte der Betroffenen genügend berücksichtigt würden. Insbesondere kritisieren wir, dass der Europäische Haftbefehl nur ein erster Schritt im europäischen Rechtsraum „im gegenseitigen Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidung“ (Art. 41 des Verfassungsentwurfes) sein soll. Die europäischen Rechtskulturen und Verfahrensordnungen sind jedoch noch zu unterschiedlich, als dass man von gleichen Standards und einer blinden gegenseitigen Anerkennung ausgehen könnte. Es droht massiver Rechtsverlust bei den Betroffenen.

Schon die Entstehungsgeschichte des EHB ist im übrigen zwielichtig: Er war Teil einer großen Mogelpackung von Gesetzesmaßnahmen zur angeblichen Bekämpfung des Terrorismus nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Im Rahmen des Kataloges von 32 Delikten, in denen der Europäische Haftbefehl u. a. zur Anwendung kommen soll, finden sich aber neben der Verbrechenskategorie des Terrorismus vor allem Alltagsdelikte wie Betrug, die überhaupt nichts mit Terrorismus zu tun haben. Bei all diesen Delikten soll zukünftig die beiderseitige Strafbarkeit nicht mehr geprüft werden.

Zu welchen Konsequenzen dies führt, zeigt der Fall Darkanzli eindringlich. Darkanzli wird vorgeworfen, vor Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes seit 1997 Al Quaida u.a. dadurch unterstützt zu haben, dass er einen Krankenwagen in den Kosovo überführt hat. Ohne dass die spanischen Behörden dies näher begründen, wird ihm Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Die terroristische Vereinigung soll aber nicht innerhalb der europäischen Union tätig gewesen sein, daher wäre das Verhalten von Darkanzli, unterstellt, es wäre überhaupt Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, in Deutschland jedenfalls zur Tatzeit nicht strafbar gewesen. Denn die Betätigung innerhalb einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist erst seit Einführung der Strafvorschrift des § 129 b StGB durch Gesetz vom 22. August 2002 strafbar. Dazu kommt im Fall Darkanzli noch, dass die Bundesanwaltschaft zwar ein Verfahren gegen ihn führt (und er insofern nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz gar nicht nach Spanien ausgeliefert werden müsste) und in diesem Verfahren zu der Auffassung kommt, dass die bisherigen Beweise gegen Darkanzli nicht ausreichen, um in Deutschland einen Haftbefehl gegen ihn durchzusetzen. Es soll also ein deutscher Staatsbürger wegen eines zum Tatzeitpunkt in Deutschland nicht strafbaren Verhaltens, wegen dem deutsche Strafverfolgungsbehörden noch nicht einmal einen Haftbefehl beantragt haben, nach Spanien ausgeliefert werden, weil sich dort eine Verfolgung wirksamer bewerkstelligen liesse. Dieses Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden ist als Forum-Shopping zu bezeichnen, der Suche nach dem für die Strafverfolger günstigsten Gerichtsort. Die Auslieferung Darkanzlis würde seine Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2,das Auslieferungsverbot, Art. 19 Abs. 4 (Rechtsweggarantie) und Art. 103 Abs. 2 GG (Rückwirkungsverbot) verletzen. Nur der effektiven Verteidigung von Darkanzli durch RAV-Vorstandsmitglied, Rechtsanwältin Gül Pinar aus Hamburg und Rechtsanwalt Michael Rosenthal aus Karlsruhe ist es zu verdanken, dass das Bundesverfassungsgericht die von Hanseatischem Oberlandesgericht und dem Senat der Stadt Hamburg im Einvernehmen mit der Bundesregierung überstürzt eingeleitete Auslieferung Darkanzlis mittels einer einstweiligen Anordnung stoppte, als dieser bereits im Flugzeug in Richtung Spanien saß.

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich neben diesen Kritikpunkten aus der Sicht von Strafverteidigern wesentlich grundsätzlicher mit dem Europäischen Haftbefehlsgesetz. Es soll vor allem um die von Strafrechtsprofessoren geäußerte Kritik gehen, dem EHB fehle die demokratische Legitimation, weil es zu den Kernkompetenzen eines nationalen Parlamentes gehöre, darüber zu entscheiden, für welche Verhaltensweisen deutsche Staatsbürger mit Kriminalstrafe belegt werden. Insbesondere war auch der Prozess der Entparlamentarisierung und der Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung kritisiert worden, der darin liegt, dass der Europäische Rat, also die Europäische Exekutive, sich zunehmend zum Supergesetzgeber aufschwingt, dessen Beschlüsse von den nationalen Parlamenten nur noch umzusetzen sind. Diese schrittweise Entstaatlichung durch Übertragung von Kernkompetenzen wird ebenso Thema der Verhandlung sein wie die Identität des deutschen Verfassungsstaates sowie der beim Europäischen Gesetzgebungsverfahren insgesamt zu beobachtende Harmonisierungsdruck durch Innen- und Justizpolitik der Europäischen Union.

Der RAV fordert das Bundesverfassungsgericht auf, die gewichtigen verfassungsrechtlichen Einwände der Strafverteidiger und der Straf- und Staatsrechtslehre ernst zu nehmen und eine europäische Rechtspolitik in die Schranken zu weisen, die tragende Säulen des Strafverfahrens und der Grundrechtsschutzes in Deutschland und Europa zur Disposition stellt, die gegenseitige Anerkennung des jeweils niedrigsten Schutzniveaus in den Mitgliedsstaaten zum Programm erhebt und wesentliche Entscheidungen über die Zukunft der Menschenrechte und des Menschenrechts auf Strafverteidigung der demokratischen Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedstaaten entzieht.

Kontakt : Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Berlin, Vorsitzender des RAV, Tel. 030-44679212