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HOME > NEWS > Aktuell
Presseerklärung 12. April 2005 - RAV fordert die Nichtauslieferung des Deutsch-Syrers Darkanzli
Das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 und die im Rahmen eines Europäischen Haftbefehlsverfahren geplante Auslieferung des Deutsch-Syrers Darkanzli von Deutschland nach Spanien sind verfassungswidrig und verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Bundesverfassungsgericht tut gut daran, dem Fall Darkanzli und dem Thema EHB mit den zwei geplanten Tagen mündlicher Verhandlung am Mittwoch, den 13. und Donnerstag, den 14. April 2005 grundsätzliche Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Befürworter, allen voran Bundesjustizministerin Zypries,
beschwichtigen und erklären, der EHB erleichtere nur die Auslieferung
von Straftatverdächtigen und Verurteilten innerhalb der Europäischen
Union. Deutschland sei gezwungen gewesen, den vom Europäischen Rat
getroffenen Rahmenbeschluss zum EHB mit dem Europäischen
Haftbefehlsgesetz umzusetzen.
Kriktik
Deutsche und
europäische Strafverteidiger, u.a. vertreten durch den RAV, und
Strafrechtsprofessoren verfolgen die Entwicklung im Polizei- und
Strafverfahrensrecht seit der Schaffung des Europäischen Polizeiamtes
Europol bis zur Einführung des Europäischen Haftbefehls mit Sorge. Die
Kompetenzen der Strafverfolger werden auf europäischer Ebene ständig
ausgebaut, ohne dass das Recht auf Verteidigung und die Grundrechte der
Betroffenen genügend berücksichtigt würden. Insbesondere kritisieren
wir, dass der Europäische Haftbefehl nur ein erster Schritt im
europäischen Rechtsraum „im gegenseitigen Vertrauen zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, insbesondere auf der
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidung“ (Art. 41 des Verfassungsentwurfes)
sein soll. Die europäischen Rechtskulturen und Verfahrensordnungen sind
jedoch noch zu unterschiedlich, als dass man von gleichen Standards und
einer blinden gegenseitigen Anerkennung ausgehen könnte. Es droht
massiver Rechtsverlust bei den Betroffenen.
Schon die
Entstehungsgeschichte des EHB ist im übrigen zwielichtig: Er war Teil
einer großen Mogelpackung von Gesetzesmaßnahmen zur angeblichen
Bekämpfung des Terrorismus nach den Anschlägen vom 11. September 2001.
Im Rahmen des Kataloges von 32 Delikten, in denen der Europäische
Haftbefehl u. a. zur Anwendung kommen soll, finden sich aber neben der
Verbrechenskategorie des Terrorismus vor allem Alltagsdelikte wie
Betrug, die überhaupt nichts mit Terrorismus zu tun haben. Bei all
diesen Delikten soll zukünftig die beiderseitige Strafbarkeit nicht
mehr geprüft werden.
Zu welchen Konsequenzen dies führt, zeigt
der Fall Darkanzli eindringlich. Darkanzli wird vorgeworfen, vor
Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes seit 1997 Al Quaida
u.a. dadurch unterstützt zu haben, dass er einen Krankenwagen in den
Kosovo überführt hat. Ohne dass die spanischen Behörden dies näher
begründen, wird ihm Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
vorgeworfen. Die terroristische Vereinigung soll aber nicht innerhalb
der europäischen Union tätig gewesen sein, daher wäre das Verhalten von
Darkanzli, unterstellt, es wäre überhaupt Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung, in Deutschland jedenfalls zur Tatzeit
nicht strafbar gewesen. Denn die Betätigung innerhalb einer
ausländischen terroristischen Vereinigung ist erst seit Einführung der
Strafvorschrift des § 129 b StGB durch Gesetz vom 22. August 2002
strafbar. Dazu kommt im Fall Darkanzli noch, dass die
Bundesanwaltschaft zwar ein Verfahren gegen ihn führt (und er insofern
nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz gar nicht nach Spanien
ausgeliefert werden müsste) und in diesem Verfahren zu der Auffassung
kommt, dass die bisherigen Beweise gegen Darkanzli nicht ausreichen, um
in Deutschland einen Haftbefehl gegen ihn durchzusetzen. Es soll also
ein deutscher Staatsbürger wegen eines zum Tatzeitpunkt in Deutschland
nicht strafbaren Verhaltens, wegen dem deutsche
Strafverfolgungsbehörden noch nicht einmal einen Haftbefehl beantragt
haben, nach Spanien ausgeliefert werden, weil sich dort eine Verfolgung
wirksamer bewerkstelligen liesse. Dieses Vorgehen der
Strafverfolgungsbehörden ist als Forum-Shopping zu bezeichnen, der
Suche nach dem für die Strafverfolger günstigsten Gerichtsort. Die
Auslieferung Darkanzlis würde seine Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2,das
Auslieferungsverbot, Art. 19 Abs. 4 (Rechtsweggarantie) und Art. 103
Abs. 2 GG (Rückwirkungsverbot) verletzen. Nur der effektiven
Verteidigung von Darkanzli durch RAV-Vorstandsmitglied, Rechtsanwältin
Gül Pinar aus Hamburg und Rechtsanwalt Michael Rosenthal aus Karlsruhe
ist es zu verdanken, dass das Bundesverfassungsgericht die von
Hanseatischem Oberlandesgericht und dem Senat der Stadt Hamburg im
Einvernehmen mit der Bundesregierung überstürzt eingeleitete
Auslieferung Darkanzlis mittels einer einstweiligen Anordnung stoppte,
als dieser bereits im Flugzeug in Richtung Spanien saß.
Das
Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich neben diesen Kritikpunkten
aus der Sicht von Strafverteidigern wesentlich grundsätzlicher mit dem
Europäischen Haftbefehlsgesetz. Es soll vor allem um die von
Strafrechtsprofessoren geäußerte Kritik gehen, dem EHB fehle die
demokratische Legitimation, weil es zu den Kernkompetenzen eines
nationalen Parlamentes gehöre, darüber zu entscheiden, für welche
Verhaltensweisen deutsche Staatsbürger mit Kriminalstrafe belegt
werden. Insbesondere war auch der Prozess der Entparlamentarisierung
und der Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung kritisiert
worden, der darin liegt, dass der Europäische Rat, also die Europäische
Exekutive, sich zunehmend zum Supergesetzgeber aufschwingt, dessen
Beschlüsse von den nationalen Parlamenten nur noch umzusetzen sind.
Diese schrittweise Entstaatlichung durch Übertragung von
Kernkompetenzen wird ebenso Thema der Verhandlung sein wie die
Identität des deutschen Verfassungsstaates sowie der beim Europäischen
Gesetzgebungsverfahren insgesamt zu beobachtende Harmonisierungsdruck
durch Innen- und Justizpolitik der Europäischen Union.
Der RAV
fordert das Bundesverfassungsgericht auf, die gewichtigen
verfassungsrechtlichen Einwände der Strafverteidiger und der Straf- und
Staatsrechtslehre ernst zu nehmen und eine europäische Rechtspolitik in
die Schranken zu weisen, die tragende Säulen des Strafverfahrens und
der Grundrechtsschutzes in Deutschland und Europa zur Disposition
stellt, die gegenseitige Anerkennung des jeweils niedrigsten
Schutzniveaus in den Mitgliedsstaaten zum Programm erhebt und
wesentliche Entscheidungen über die Zukunft der Menschenrechte und des
Menschenrechts auf Strafverteidigung der demokratischen Mitwirkung der
Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedstaaten entzieht.
Kontakt : Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Berlin, Vorsitzender des RAV, Tel. 030-44679212
 
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