Betriebsbedingte Kündigungen erfordern gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG die Durchführung einer Sozialauswahl, wobei unter anderem das Kriterium des Lebensalters von Bedeutung ist. Die Regelung zielt auf den Schutz älterer Arbeitnehmer vor Kündigung aufgrund der sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt ab. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft auch innerhalb von Altersgruppen vorgenommen werden - etwa der 21 bis 30 Jahre alten, der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usw. In diesem Fall ist das Lebensalter nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung.
Mit Urteil vom 15.12.2011 (Az. 2 AZR 42/10) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die oben genannte Regelung zur Sozialauswahl nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Antidiskriminierungsrichtlinie vom 27.11.2000 (RL 2000/78/EG) verstößt. Streitgegenstand war dabei die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, die u.a. die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlrichtlinie gerügt hatte. Das BAG hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Regelung zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters führt. Diese sei aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne der unionsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie gerechtfertigt. Denn mit der ausschließlich linearen Berücksichtigung des Lebensalters geht auch eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer einher. Durch die Bildung von Altersgruppen gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG wird das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Da die unionsrechtliche Lage durch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in diesem Bereich hinreichend geklärt ist, sah das BAG von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab.
Für die betriebliche Praxis ist demnach zu beachten, dass die Festlegung von Altersgruppen in Auswahlrichtlinien zur Sozialauswahl zulässig und im Einklang mit dem Unionsrecht ist.








