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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur SicherungsverwahrungUrteilsverkündung am 04.05.2011
Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 08.02.2011 bis in die Abendstunden eine umfassende mündliche Verhandlung zum Thema Sicherungsverwahrung durchgeführt hat, wird nun am 04.05.2011 um 10.00 Uhr in Karlsruhe das Urteil dazu verkündet werden.
Hintergrund des Verfahrens ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter dem 17.12.2009 entschieden hatte, dass die rückwirkende Verlängerung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg inzwischen mehrfach bestätigt. Zuletzt entschied er am 14.04.2011, dass er trotz teils heftiger Kritik aus Deutschland bei seiner Auffassung bleibe. Dabei betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass er stets auch die Notwendigkeit eines effektiven Opferschutzes im Auge habe. Auf der anderen Seite dürfe ein solcher Opferschutz nicht damit einhergehen, Menschenrechte zu verletzen. Vielmehr müsse er auf andere geeignete Weise gewährleistet werden.
Nur kurze Zeit nach der Entscheidung vom 14.05.2011 teilte das Bundesverfassungsgericht mit, dass nunmehr am 04.05.2011 die Urteilsverkündung erfolgen wird.
Gegenstand des Verfahrens sind vier Verfassungsbeschwerden. Sie betreffen zwei Fälle der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus, einen Fall der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung und einen Fall der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht.
Die älteste der vier Verfassungsbeschwerden hatte Rechtsanwalt Sebastian Scharmer für seinen Mandanten David G. aus der JVA Straubing bereits im Sommer 2009 – also vor der ersten maßgeblichen Entscheidung aus Straßburg – erhoben (2 BvR 2365/09). Der 55jährige Sicherungsverwahrte war 1995 durch das Landgericht Augsburg wegen vierfachen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Das Urteil führt – auch aufgrund der teilweise erheblichen Vorbelastungen des Betroffenen – u. a. aus, dass er ein „hartnäckiger Berufseinbrecher“ sei. 2009 ordneten die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg und bestätigend das Oberlandesgericht Nürnberg an, dass die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch über zehn Jahr hinaus erfolgen solle. In Bezug auf ein Sachverständigengutachten führten die Gerichte aus, dass eine Gefahr nicht nur für Eigentumsdelikte, sondern auch für Gewalt- und Sexualdelikte „im Bereich der Basisraten“ bestehe. Die Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers habe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen durch die jahrelange Haftzeit erheblich verstärkt; ein „Folgeschaden durch die Institutionalisierung“ sei festzustellen.
Nach der eingeführten gesetzlichen Neuregelung vom 01.01.2011 haben die Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht während des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens nunmehr entschieden, dass David G. zeitnah entlassen werden solle. An der Verfassungswidrigkeit der vorangegangenen Entscheidung ändert das jedoch nach hiesiger Auffassung nichts.
Die lange ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht nur von einer Vielzahl deutscher Gerichte und den betroffenen Sicherungsverwahrten in deutschen Haftanstalten erwartet, sie wird auch - wie bereits nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – für erheblichen Diskussionsbedarf in der Öffentlichkeit sorgen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht nur eine sehr komplexe verfassungsrechtliche Frage klären und dabei ggf. Interessenlagen abwägen, es muss seine – und damit die nationale Position Deutschlands – zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich definieren.
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit können nicht in einer derartigen Weise missbraucht werden, dass dadurch Menschenrechte verletzt werden. Vielmehr muss der Strafvollzug und auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung – wenn man denn an ihr festhält – so reformiert werden, dass eine effektive Behandlung stattfindet. Das kann sicherlich nicht dazu führen, dass man jeglichen Rückfall ausschließen kann. Auf der anderen Seite lassen sich – das haben auch Sachverständige vor dem Bundesverfassungsgericht bestätigt – Rückfallgefahren – die ohnehin öffentlich weit überschätzt werden – damit jedenfalls wesentlich minimieren. Geeignete Hilfsmaßnahmen für entlassene Gefangene – gerade nach einer langen Haftzeit – können Restrisiken noch weiter vermindern. Die Sicherungsverwahrung ist insoweit eher ein populistisches Mittel, um eine kleine Gruppe von Gefangenen – unter Verletzung ihrer Menschenrechte – unbefristet wegzusperren. Sie beruht auf unsicheren Gefahrenprognosen, die sich nach bislang vorliegenden Studien weitestgehend als unzutreffend erwiesen haben. Die Sicherungsverwahrung schafft insgesamt betrachtet weder mehr Sicherheit, noch löst sie das gesellschaftliche Problem von Sexual- und Gewaltdelinquenz.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Scharmer unter 030/446 792 18 oder scharmer@diefirma.net zur Verfügung.
Weitergehende Hinweise:
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts,
Pressemitteilung von Rechtsanwalt Scharmer zur mündlichen Verhandlung am 08.02.2011,
Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen und des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins zur Gesetzesreform im Bundestag (Verfasser RA Scharmer)
 
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