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Vereinbarkeit der Vertretungsbefristung mit dem europäischen Unionsrecht auf dem PrüfstandDie Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs ist möglicherweise nicht mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zur Klärung dieser Frage den EuGH um Vorabentscheidung ersucht (Beschluss vom 17.11.2010, / AZR 443/09 (A).
Die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers stellt gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist die Befristung aus diesem Grund auch dann zulässig, wenn beim Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der statt durch befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden (§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, Anhang der Richtlinie 1999/70/EG).
Die Klägerin war über 11 Jahre lang aufgrund 13 befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte beschäftigt. Sie wurde zur Vertretung von Mitarbeitern eingesetzt, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Dabei gab es erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der letzten Befristung des Arbeitsverhältnisses ein ständiger Vertretungsbedarf vorhanden war.
Das BAG äußert Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vertretungsbefristung in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs mit dem europäischen Unionsrecht. Auch erscheint es für den Senat zweifelhaft, ob nicht – entgegen der bisherigen Rechtsprechung - die Anzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen bei der Prüfung des Sachgrundes zu berücksichtigen sind. Diese Fragen sind vom EuGH bisher nicht geklärt worden. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sog. „Kettenbefristungen“ unter dem Gesichtspunkt einer Missbrauchskontrolle in Zukunft strengeren Anforderungen zu unterziehen sind.
 
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