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Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen?

Die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX sind nur auf schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder auf die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellte Menschen anwendbar. Menschen, die zwar behindert sind, jedoch nicht diesem Personenkreis gehören, können sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 8 AZR 580/09) festgestellt, dass behinderte Menschen, die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB IX fallen, sich nicht auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen berufen können, sondern ausschließlich unter dem Schutz des AGG stehen. Eine entsprechende Anwendung der Regeln des SGB IX kommt nicht länger in Betracht, da die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG mit dem AGG seit August 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Die Klägerin, die einen Grad der Behinderung von 40 hatte und schwerbehinderten Menschen nicht gleichgestellt war, hatte sich im Zusammenhang mit ihrer Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung auf die Verletzung der Schutzvorschriften des SGB IX berufen. Ihre Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung blieb ohne Erfolg, da sie keine Tatsachen vorgetragen hatte, welche die Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen.

Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 ist die Beantragung der Gleichstellung von besonderer Bedeutung, um sich den Schutz nach den sozialrechtlichen Vorschriften für schwerbehinderte Menschen zu verschaffen. Bleibt der Antrag ohne Erfolg, ist im Prozess die Vermutung einer Benachteiligung nach dem AGG darzulegen, die nicht der Missachtung der Vorschriften des SGB IX, sondern weiteren Tatsachen zu entnehmen ist.