 |
|
 |
NEWS
|
|
| |
 |
|
HOME > NEWS > Aktuell
Sicherungsverwahrung - Vorlage zum Bundesgerichtshof
Sicherungsverwahrung – endlich Vorlage zum Bundesgerichtshof
Heute ist – soweit bekannt – erstmals ein Antrag auf Vorlage einer Entscheidung zum Bundesgerichtshof über die Auswirkung des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19.12.2009 auf die Regelung zur Verlängerung der Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus beim OLG Nürnberg gestellt worden.
Das OLG Nürnberg hatte bereits mehrfach entscheiden, dass es sich bei der Frage der Entlassung von Sicherungsverwahrten, die vor der Abschaffung der Höchstfrist von 10 Jahren verurteilt worden waren, nicht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden fühle. Diesen Entscheidungen steht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm und Karlsruhe sowie die Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entgegen. Danach verstößt der rückwirkende Wegfall der Zehnjahresbegrenzung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und verlange damit notwendigerweise eine konventionskonformen Auslegung des deutschen Rechts.
Um dieser widersprüchlichen Entscheidungspraxis entgegenzuwirken, ist zum 1.08.2010 nunmehr eine erste Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Oberlandesgerichte – zuvor letzte Instanz in diesen Verfahren – zur Vorlage bei dem Bundesgerichtshof zwingt, wenn sie von einer anderen Entscheidung eines OLG oder des BGH abweichen möchten. Da noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, wird das OLG Nürnberg nun – unabhängig davon, wie es selbst entscheiden will- auf Antrag von Rechtsanwalt Sebastian Scharmer die Sache dem BGH vorlegen müssen.
Der Fall betrifft einen 55 Jährigen Sicherungsverwahrten aus der JVA Straubing. Er war 1995 in Augsburg wegen vierfachen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Das Urteil führt – auch aufgrund der Vorbelastungen des Betroffenen - aus, dass er ein „hartnäckiger Berufseinbrecher“ sei.
Während der nunmehr fast 16jährigen Inhaftierung wurde eine zunächst erkämpfte und begonnene Therapie gegen den Willen des Verurteilten abgebrochen. Im Jahr 2009 ordnete die Strafvollstreckungskammer, bestätigt durch das Oberlandesgericht Nürnberg, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus an. Durch den hinzugezogenen Sachverständigen wurde ausgeführt, dass eine Gefahr nicht nur für Eigentumsdelikte, sondern nunmehr auch für Gewalt- und Sexualdelikte „im Bereich der Basisraten“ bestehe. Ein „Folgeschaden durch die Institutionalisierung“ sei festzustellen. Die Persönlichkeitsproblematik habe sich – so der Sachverständige – durch die jahrelange Haftzeit erheblich verstärkt.
Von dem Untergebrachten geht damit statistisch eine erhöhte Gefahr aus, wie sie allerdings auch bei jedem anderen nicht austherapierten Langzeitgefangenen bei dessen Entlassung angenommen werden würde. Die weitere Anordnung der Sicherungsverwahrung ist bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die im Herbst 2010 entschieden werden soll (2 BvR 2365/09).
Parallel dazu wird sich nun auch der Bundesgerichtshof in Leipzig mit dem Fall beschäftigen müssen.
 
|
 |
|
|