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Stellungnahme zu den geplanten Änderungen der §§ 113, 244 StGB

Gegen eine Erhöhung der Strafe für Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte

„Die geplante Erhöhung der Strafe für Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte ist nicht erforderlich und wäre nicht gerechtfertigte symbolische Gesetzgebung. Die geplante Änderung der Vorschriften zum Diebstahl mit Waffen ist dagegen nicht weitreichend genug.“

Mit einem Referentenentwurf des BMJ aus dem Mai 2010 startet entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag ein erneuter Versuch, die für eine Widerstandshandlung gegen Polizei- und andere Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB zu verhängende mögliche Höchststrafe von zwei auf drei Jahre zu erhöhen. Eine Notwendigkeit hierfür besteht indes nicht. In allen Fällen des Einsatzes manifester Gewalt gegen Polizeibeamte kommt es neben den Bestrafungen wegen Widerstandes noch zu Bestrafungen wegen vollendeter oder zumindest versuchter Körperverletzung, so dass in diesen Fällen bereits heute höhere Strafen -auch höher als drei Jahre- verhängt werden können. Soweit es um nicht mit Körperverletzungshandlungen verbundene Fälle des Widerstandes geht, könnte allenfalls ein im Gesetzgebungsverfahren behaupteter verstärkter Abschreckungseffekt eine höhere Strafandrohung rechtfertigen. Allerdings fehlt es an dies belegende Untersuchungsergebnissen. Die Skepsis aus Richterschaft und Anwaltschaft im Hinblick auf eine solche -erhöhte- Abschreckungswirkung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass nach den bisher zur Verfügung stehenden Untersuchungen der Großteil der Täter von Widerstandshandlungen unter Alkoholeinfluss oder zur Durchsetzung von ihnen vermeintlich zustehenden Rechten handelt – und sich naturgemäß über konkrete Strafdrohungen keine Gedanken macht.

Aufgrund von durch Amnesty International und SOS Rassismus dokumentierten Fällen drängt sich zudem immer wieder die Vermutung auf, dass wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geschaltete Anzeigen eine Reaktion auf erfolgte oder erwartete Strafanzeigen wegen Körperverletzung im Amt gegen die eingesetzten Polizeibeamten darstellen.

Daher hat sich der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsverein unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Martin Rubbert in einer Stellungnahme von Juli 2010 gegen die geplante Veränderung des § 113 StGB ausgesprochen .

Im gleichen Referentenentwurf wird die Einführung eines minder schweren Falles für den sogenannten „Diebstahl mit Waffen“ in § 244 StGB gefordert. Eine Veränderung dieses Straftatbestandes ist nahezu zwingende Folge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.06.2008, in der die aktuelle Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB -Diebstahl unter Mitsichführen eines „anderen gefährlichen Werkzeuges“- als „missglückt“ bezeichnet wird. Eine entsprechende Forderung hatte der Strafrechtsausschuss des DAV unter Mitwirkung von Martin Rubbert in einer Stellungnahme von Oktober 2009 aufgestellt. Diese Forderung zielte auf die dringende Überarbeitung des missglückten Tatbestandes des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zumindest aber die Einführung eines minder schweren Falles mit einer abgestuften Strafhöhe ab.

In § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird ein Diebstahl nach aktueller Rechtslage mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bestraft, wenn der Täter bei der Durchführung des Diebstahls ein sogenanntes gefährliches Werkzeug mit sich führt. Ein gefährliches Werkzeug kann nahezu alles sein, womit eine andere Person verletzt werden kann, so auch ein Schlüssel, ein Gürtel oder ein -zugeklapptes- Taschenmesser. Auf eine Absicht des Täters, das „Werkzeug zu verwenden, kommt es nicht an. Eine Strafmilderung für Bagatellfälle ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass es immer wieder zur Anwendung des § 244 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten auch in Fällen kommt, in denen sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung einig sind, dass sie sich in ihrem Gewicht nicht von „normalen“ (Laden-)Diebstählen unterscheiden.

Mit dem Referentenentwurf soll diesem Missstand dadurch begegnet werden, dass über die Einführung eines minder schweren Falles -ohne sonstige Änderung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB- die Mindeststrafe auf drei Monate abgesenkt werden kann. Dies hat der Strafrechtsausschuss in der bereits erwähnten Stellungnahme vom Juli 2010 als nicht ausreichend bezeichnet und erneut eine Überarbeitung des Tatbestandes des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Quelle des Problems gefordert, zumindest aber eine Abschaffung der Mindestfreiheitsstrafe in der Regelung des minder schweren Falles. Eine gesetzgeberische Notwendigkeit für eine solche Mindeststrafe ergibt sich nicht aus der Gesetzessystematik, auch ist die Abfederung der strafrechtlichen Folgen auf eine Mindeststrafe von drei Monaten in absoluten Bagatellfällen nicht ausreichend.