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Überwachung von Beschuldigten im "militante gruppe"-Verfahren rechtswidrig
Deutliche Rüge des Bundesgerichtshofs für Ermittlungsbehörden.
Mit im Juni veröffentlichten Beschlüssen vom 11. März 2010 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Überwachung von drei mutmaßlichen Mitgliedern der "militanten gruppe" in den Jahren 2001 - 2006 für rechtswidrig erklärt. Betroffen davon sind allein bei einem früheren Beschuldigten 39 (!) Anordnungen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof, der unter häufig wörtlicher Übernahme von Anträgen des Generalbundesanwalts Telefonüberwachungen und längerfristige Observationen genehmigt hatte. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs bestand vom Anfang der Ermittlungen an kein tragfähiger Tatverdacht. Zudem wurde ein entlastendes Gutachten des Bundeskriminalamts in den Überwachungsanträgen des Generalbundesanwalts nicht erwähnt. Die Ermittlungen wurden jahrelang fortgesetzt, obwohl sich auch durch die Überwachung erwies, dass die Beschuldigten nicht an Anschlägen, die der "mg" zugerechnet wurden, beteiligt gewesen sein konnten. Der Bundesgerichtshof rügte ferner, dass einige der Überwachungsmaßnahmen nicht zur Strafverfolgung durchgeführt wurden, sondern der Gefahrenabwehr dienen sollten. Dazu hätten, wenn überhaupt zulässig, andere Behörden auf anderer Rechtsgrundlage vorgehen müssen.
BGH, Beschluss v. 11.03.2010 - StB 16/09. Wolf Schmidt in der taz v. 19.6.2010, FR v. 19.6.2010: "Die illegale Überwachung..." und v. 20.6.2010: Leitartikel von Christian Bommarius, Marcel Rosenbach in Der Spiegel v. 3.7.2010: "Karlsruher Kabbale".
 
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