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Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds erstattungsfähigDas Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2010 entschieden, dass der Arbeitgeber im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten muss, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.
Das BAG führt in seiner Entscheidung aus, dass zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden - durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden - Kosten auch die Aufwendungen gehören, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen.
Zwar würden hierunter nicht sämtliche Kosten fallen, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind und daher grundsätzlich die Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber sind aber die Kosten zu tragen, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Nach Ansicht des BAG befindet sich das Betriebsratsmitglied in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen. § 40 Abs. 1 BetrVG müsse deshalb verfassungskonform ausgelegt werden.
Siehe dazu auch Pressemitteilung des BAG 47/10 unter www.bundesarbeitsgericht.de
 
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