In den letzten Jahren wurde die Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung, erstmals eingeführt 1933 mit dem sog. "Gewohnheitsverbrechergesetz", mehrfach verschärft, was bereits aktuell zu mehr als einer Verdoppelung der Verwahrten seit 1995 geführt hat. Bei etlichen Gefangenen ist die Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Strafe notiert. Viele andere befürchten die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Viele der Betroffenen sind, was in der Öffentlichkeit nahezu unbekannt ist, keine Sexual- oder Gewaltdelinquenten, sondern wegen Raubes, Betruges oder Diebsthls verurteilt.
Dabei ist die (nachträgliche) Sicherungsverwahrung weder ein probates Mittel, um eine Änderung der Verhaltsweisen bei den Inhaftierten, noch einen signifikant besseren Opferschutz herbeizuführen. Das Gegenteil ist der Fall.
Rechtsanwalt
Sebastian Scharmer vertritt eine Reihe von Sicherungsverwahrten in mehreren Bundesländern. Dazu interviewte ihn der "Freischüssler", Zeitung des Arbeitskreises kritischer Juristen (AKJ).
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http://akj.rewi.hu-berlin.de/zeitung/08-16/material/fs16-06-sicherungsverwahrung.pdf