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Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrates

Das Bundesarbeitsgericht am 07.05.2008 (7 AZR 90/07) hat entschieden, dass, wenn eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundkenntnissen erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats erfolgt, eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG nicht notwendig ist und insbesondere die Erforderlichkeit einer Schulung kurz vor Ende der Amtszeit nicht voraussetzt, dass bis zur Neuwahl Angelegenheiten anfallen, für die das Betriebsratsmitglied die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigen würde. Entscheidend ist nur, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung solche Angelegenheiten nicht ausschließen konnte.

Der 7. Senat ändert mit dieer Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung und führt hierzu aus, dass er an seiner früheren Aufassung, nach der er eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für notwendig gehalten hat, wenn die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll, nicht mehr festhält, da eine solche Sichtweise der Bedeutung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Grundkenntnisse und dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung über die Teilnahme an einer Schulung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG, den der Senat in späteren Entscheidungen anerkannt hat, nicht ausreichend Rechnung trägt.

Wörtlich führt das BAG aus:

"Das durch die Grundschulungen vermittelte Wissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht und im Bereich der Arbeitssicherheit sowie der Unfallverhütung sollen das Betriebsratsmitglied in die Lage versetzen, die sich aus dem Gesetz ergebenden Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Der Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben nur erfüllen, wenn bei allen seinen Mitgliedern zumindest ein Mindestmaß an Wissen über die Rechte und Pflichten einer Arbeitnehmervertretung vorhanden ist. Deshalb überwiegt regelmäßig das Interesse des Betriebsrats an der Vermittlung des erforderlichen Grundwissens das Interesse des Arbeitgebers an einer effizienten und kostengünstigen Betriebsführung. Außerdem unterliegt es wegen des dem Betriebsrats bei der Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zustehenden Beurteilungsspielraums seiner Einschätzung, ob er die Vermittlung von Grundwissen für die Betriebsratsarbeit an ein erstmalig gewähltes Betriebsratsmitglied für erforderlich hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats ist erst überschritten, wenn für ihn absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt. Dies setzt eine hinreichend sichere Einschätzung des Betriebsrats über die bis zum Ende der Amtszeit noch anfallenden Betriebsratsaufgaben voraus. Kann der Betriebsrat Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die voraussichtlich bis zu dem Amtszeitende des zu schulenden Betriebsratsmitglieds anfallen werden, nicht beurteilen, kann er die Teilnahme eines erstmalig in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieds - von Missbrauchsfällen abgesehen - als erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG ansehen."
(BAG v. 07.05.2008 - 7 AZR 90/07)

Die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme bei der Frage der Erforderlichkeit von Grundlagenschulungen kurz vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates dürften damit ein Ende gefunden haben.

Die Entscheidung ist unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar.