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EuGH: Urlaub verfällt nicht

Der EuGH hat am 20. Januar 2009 entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub der ArbeitnehmerInnen nicht verfällt, wenn sie wegen einer Erkrankung nicht in der Lage waren, diesen zu nehmen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften führt in seiner Entscheidung aus, dass der nicht genommene Urlaub vielmehr abzugelten ist.

Zwar stehe Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung (in Deutschland: § 7 Abs. 3 BUrlG), die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegen, allerdings gelte dies nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, ist jedoch jede Möglichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen.

Der Gerichtshof kommt in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Fazit: Wer während des Kalenderjahres und über den 31.03. hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, und dessen Urlaubsanspruch nach deutschem Recht bislang verfiel, hat nunmehr Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.

Die Entscheidung des EuGH im Volltext:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-350/06