BAG: Für Schriftlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eigenhändige Unterschrift nicht erforderlichDas Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - entschieden, dass dem Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB genügt ist. Das bedeutet, dass u.a. eine Erklärung des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber, mit welcher er seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert, nicht unterschrieben sein muss, wenn die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.Siehe dazu auch Pressemitteilung des BAG 94/08 unter www.bundesarbeitsgericht.de
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