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BGH: Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann Rechtsschutzfall auslösen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 entschieden, dass ein Rechtsverstoß mit der Folge der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung auch vorliegen kann, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung nur angedroht wird.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer Rechtsanwälte mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt, nachdem ihm vom Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte eine Kostenübernahme dafür ab. Sie war der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; daher stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich.

Viele Versicherer lehnen mit einer solchen Begründung die Übernahme von durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten entstandenen Kosten ab.

Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat und die von der Rechtsschutzversicherung dagegen eingelegte Berufung vom Landgericht zurückgewiesen wurde, hatte der BGH über diese Frage zu entscheiden.

Die Vorinstanzen waren der Auffassung des klagenden Arbeitnehmers gefolgt. Danach liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Sie stellten fest, dass mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei, begangen sei und die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen beginne. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Das Landgericht führte darüber hinaus aus, dass eine weitere Pflichtverletzung auch darin bestünde, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats erfordere die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze würden auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.

Aus diesem Grund würde es auf Differenzierungen, wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden - etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers - nicht ankommen. Ebenso gäbe es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Der BGH nahm also den Eintritt eines Rechtschutzfalles an. Dieser liege im zu entscheidenden Fall darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag angeboten habe, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht und später mitgeteilt habe, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, zudem Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet habe. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, haben nach Ansicht des BGH nach diesen Behauptungen kein Zweifel bestanden. Diese vom klagenden Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen begründeten den Vorwurf, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen: sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt, die - weil sozial ungerechtfertigt - rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom klagenden Arbeitnehmer behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.

Diese Entscheidung liegt noch nicht gedruckt vor. Nach Veröffentlichung ist sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.

Diese Entscheidung beendet die Praxis der Rechtsschutzversicherungen, grundsätzlich keine Rechtsschutzzusage abzugeben, soweit noch keine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen worden ist. Selbstverständlich wird auch nach dieser Entscheidung nicht jede Androhung einer Kündigung einen Rechtsschutzfall darstellen. Vielmehr kommt es – wie auch die Entscheidung des BGH zeigt – auf die Ernsthaftigkeit der Androhung an, was im Einzelfall der Rechtsschutzversicherung gegenüber deutlich gemacht werden muss. Fest steht aber, dass es ArbeitnehmerInnen nun nicht mehr ohne weiteres verwehrt ist, sich nach Androhung einer Kündigung ohne finanziellen Einsatz fachkundigen Rat von Rechtsanwälten einzuholen und sich so möglicherweise rechtzeitig gegen den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes zur Wehr setzen zu können – bevor „das Kind in den Brunnen gefallen ist“.