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Mitteilung zur Gesetzesänderung im Betriebsverfassungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, so genanntes Risikobegrenzungsgesetz (RBG), wurden am 19.08.2008 auch Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgenommen.

Nunmehr ist die Übernahme des Unternehmens, wenn damit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG eine wirtschaftliche Angelegenheit, in welcher der Wirtschaftsausschuss umfassend zu unterrichten ist. Von einem Kontrollerwerb ist dabei insbesondere bei einem Erwerb der Stimmrechte von 30 % auszugehen.

Zu den dann vorzulegenden Unterlagen gehören hauptsächlich Angaben zum potentiellen Erwerber, dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens und die sich daraus ergebenen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer (§ 106 Abs.2 BetrVG).

Die Unterrichtungspflicht ist nach § 109a BetrVG jedoch auch für den Betriebsrat vorgesehen, wenn in diesen Fällen kein Wirtschaftsausschuss bei der Arbeitgeberin besteht.

Allerdings führt diese Gesetzesänderung nicht zu einem echten Mitbestimmungsrecht des Wirtschaftsausschusses oder Betriebsrates. Sanktionen bei Weigerung der Unterrichtung ergeben sich aus § 121 BetrVG. Danach kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.