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Abstandsklausel bei betrieblicher Versorgungseinrichtung
Eine Versorgungseinrichtung sah eine Hinterbliebenenrente, schloss diese jedoch aus, falls der überlebende Ehegatte 15 Jahre jünger ist, als der verstorbene Beschäftigte/Betriebsrentner.
Mit derartigen Klauseln soll die sog. „Versorgungsehe“ ausgeschlossen werden, die mit dem Ziel der Rentenverschaffung eingegangen wird. Derartige Klausen waren nach deutschem Recht bislang unbedenklich. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Sachen "Mangold" (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 -) erschien dem 3. Senat des BAG nun zweifelhaft, ob die Rechtslage unter Berücksichtigung des Rechts der EG anders zu beurteilen ist. Der Senat hat das Verfahren daher gemäß Art. 234 EG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u.a. die Frage vorgelegt, ob durch den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung Angehörige der (ehemals) Beschäftigten auf Grund ihres Alters diskriminiert werden. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 -
 
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