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Höhere als die tarifliche Wochenarbeitszeit kein Zustimmungsverweigerungsgrund

Der BR hat bei einer Neueinsstellung nach § 99 BetrVG nicht nur die Zustimmung zur Einstellung zu prüfen, sondern kann, ggf. gesondert, der in Aussicht genommenen Eingruppierung die Zustimmung verweigern.

In der der BAG-Entscheidung zu Grunde liegenden Fallgestaltung hatte der BR die Zustimmung zur Eingruppierung einer Krankenschwester verweigert, da im Betrieb zwar ein nachwirkender Tarifvertrag angewandt wurde, dieser jedoch in der entsprechenden Vergütungsgruppe eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Std. vorsah, während die neu einzustellende Kollegin bei einer Bezahlung in dieser Vergütungsgruppe eine Wochenarbeitszeit von 40 Std. leisten sollte. Das BAG ist zu dem Schluss gekommen, dass das „Auquivalenzverhältnis“ nicht Bestandteil des durch den BR zu überprüfenden Eingruppierung ist, ein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Eingruppierung sich also bei unzutreffender Anwendung der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsordnung ergibt, nicht jedoch, wenn die zutreffende Eingruppierung wirtschaftlich nicht mehr zu dem gleichen Gehalt führt.
BAG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 10 ABR 42/05 -