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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Die Fragen der gewerkschaftlichen Werbung im Betrieb beschäftigten noch immer die Rechtsprechung. Ende Februar hat das BAG einen Fall entschieden, der noch sehr „old economy“ anmutet, ging es doch um das Zutrittsrecht von betriebsfremden Funktionären der IG Metall zu den Hauptöffnungszeiten der Kantine.

Von praktisch höherer Relevanz, jedoch durch das BAG bislang nicht entschieden, dürfte außerhalb der „klassischen Industriebetriebe“ die Frage sein, ob gewerkschaftliche Werbung auch über das Intranet des Arbeitgebers möglich ist.
Bezüglich der e-mail Nutzung hat das LAG Schleswig-Holstein schon in 2000 entschieden, dass es einem betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglied erlaubt ist von seinem häuslichen PC aus e-mails mit gewerkschaftlicher Werbung an seine Kollegen im Betrieb zu versenden (LAG Schleswig-Holstein, 01.12.2000, 6 Sa 562/99, AuR 2001, S. 71). Das Arbeitsgericht Brandenburg (Urt. 01.12.2004, 3 Ca 1231/04) kam zu dem Schluss, dass das Versenden gewerkschaftlicher e-mails über das Intranet außerhalb der Arbeitszeit des gewerkschaftlichen Vertrauensmannes die Wahrnehmung des Grundrechtes nach Art. 9 Abs. 3 GG darstelle und die Belange des Arbeitgebers demgegenüber zurückstehen müssen.
Pressemitteilung des BAG 13/06:
Gewerkschaften können in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem Betrieb bereits Mitglieder haben. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Dazu gehört deren Befugnis selbst zu bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und die Möglichkeit, dort um Mitglieder zu werben, wo Arbeitnehmer zusammenkommen und als solche angesprochen werden können. Da insoweit eine gesetzliche Regelung fehlt, müssen die Gerichte aufgrund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht eine entsprechende Ausgestaltung vornehmen. Danach ist den Gewerkschaften ein betriebliches Zutrittsrecht zu Werbezwecken einzuräumen. Dieses besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Gegenüber dem Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung sind die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen. Dazu gehören dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie insbesondere sein Recht auf einen störungsfreien Betriebsablauf. Sie können dem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies - anders als die Vorinstanzen - die Klage der Industriegewerkschaft Metall ab, die von einem Arbeitgeber verlangte, betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten während der Mittagsöffnungszeiten der Betriebskantine zur Mitgliederwerbung künftig den Zutritt zum Betrieb zu gestatten. Der Antrag erfasst Fallgestaltungen, in denen dem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen können.
Umgekehrt hatte auch die Klage des Arbeitgebers keinen Erfolg, mit der dieser die Feststellung begehrte, die IG-Metall habe kein Recht, in seinen Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu betreiben.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 28. Februar 2006 – 1 AZR 460/04 – und – 1 AZR 461/04 –
Hessisches LAG, Urteile vom 1. April 2004 – 11 Sa 1092/03 – und – 11 Sa 1093/03