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48 Stunden sind genug !

Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen (SIMAP, Jäger) betont, dass nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (n.F.) Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitschutzvorschriften, insb. des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist.

Damit gilt die Höchstgrenze von wöchentlich 48 Stunden auch soweit darin Bereitschaftsdienste enthalten sind. Wenn Tarifverträge (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG) hiervon Abweichungen vorsehen, so muss jedenfalls gewährleistet sein, dass im Schnitt von 12 Monate die 48 Std.-Woche eingehalten wird.
Viele älter Tarifverträge erfüllen diese Voraussetzung nicht, gerade im Gesundheitswesen. Die Bundesregierung hatte daher mit § 25 ArbZG eine bis auf den 31.12.05 befristete Übergangsregelung für Alt-Tarifverträge geschaffen. Diese wurde mit Gesetz vom 22.12.05 auf den 31.12.06 verlängert.
Am 24.01.06 hat das BAG laut Pressemitteilung Nr. 4 folgendes entschieden:
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - anders als das Arbeitsgericht - den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle für wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durchschnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht. Die Einigungsstelle durfte die darüber hinausgehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitverlängerung im Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 nicht ausschöpfen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 -
Die Verlängerung der Übergangsfrist geht damit ins Leere.