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Wegfall des Steuerfreibetrages bei Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes - Übergangsregelung
Bis 31.12.05 war von der Abfindung ein Betrag von 7.200 € steuerfrei (bei hohem Lebensalter und Betriebszugehörigkeit auch etwas mehr). Dieser Pauschalbetrag ist zum Jahreswechsel weggefallen. Die Übergangsregelung ist entgegen der ursprünglichen Planung, nach der der Pausch-Betrag in 2006 nur erhalten bleiben sollte, wenn die Zahlung der Abfindung in 2005 vereinbart war, ist die Übergangsregelung nunmehr durch Gesetz vom 22.12.05 wie folgt gestaltet:
Die alte Fassung (Freibetrag) findet noch dann Anwendung, wenn - Ansprüche vor dem 1.01.06 entstanden sind (z.B. aus Sozialplan) oder - aus einer vor dem 01.01.06 getroffenen Gerichtsentscheidung resultieren, oder - für Abfindungen wegen einer am 31.12.05 anhängigen Klage, und wenn die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließt. Der endgültige Gesetzeswortlaut findet sich hier: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3682.pdf Bei Abfindungsvergleichen vor dem Arbeitsgericht, bei denen die Parteien einen Tatsachenvergleich dahingehen schließen, dass der Abfindungsanspruch schon vor dem 01.01.06 entstanden ist, ist neben der Steuerumgehung zu prüfen, ob eine solche Gestaltung, gerade wenn die Kündigung nach der ersten Dezemberwoche 05 zugegangen ist, eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I nach § 144 SGB III auslöst.
 
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