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Rechtsgrundlage für Weihnachtsgeld – und deren Beseitigung

1. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.

2. Die Grundsätze zur so genannten gegenläufigen betrieblichen Übung sind nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der Anspruch auch durch eine betriebliche Übung entstanden ist.
3. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt.
4. Das Schweigen zu einer angetragenen nachteiligen Veränderung des Arbeitsvertrags kann nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, nämlich dann, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.
BAG, Urteil vom 24.11.2004, 10 AZR 202/04

Häufig wird in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge Bezug genommen. Diese Tarifverträge können dann zum Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Sofern der fragliche Tarifvertrag einen Anspruch auf eine „Jahresendzeitprämie“ vorsieht, was im Einzelfall zu prüfen ist, ist diese dann Vertragsbestandteil und kann auch nur durch eine Änderung des Vertrages wegfallen. Wiederholtes „nicht zahlen“ des Arbeitgebers reicht hierfür in der Regel nicht aus.