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Mietminderung - Berechnungsgrundlage

BGH: Bemessungsgrundlage der Minderung ist bei Wohnungsmietverträgen die Bruttomiete einschließlich einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten

Seit in Mietverträgen in Berlin überwiegend eine Nettokaltmiete mit einer Nebenkostenvorauszahlung vereinbart wird, war die Rechtsprechung lange Zeit der Auffassung, dass Bemessungsgrundlage für die Minderung der Miete nach § 536 BGB nur die Nettokaltmiete sei, die Nebenkostenvorauszahlungen bei der Berechnung somit unberücksichtigt blieben.

Der BGH folgt nun der zuletzt bereits vom Berliner Kammergericht vertretenen Auffassung und hat entschieden, dass auch bei einer Bruttomiete, die sich aus einer festen Nettokaltmiete und Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zusammensetzt, Bemessungsgrundlage die Bruttomiete ist. (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 347/04)

Dies ist für die Mieter im Zweifel bares Geld, da allein die sog. „kalten Betriebskosten“ – wie z.B. die Kosten für Müll, Hauswart, Grundsteuer, Beleuchtung oder kaltes Wasser etc. in Berlin sich um die 1,50 Euro pro qm belaufen.

TIP: Bei einer Minderung dem Vermieter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH mitteilen, dass die Bruttokaltmiete gemindert wird