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HOME > NEWS > Aktuell
mal wieder: Surfen im Internet
Auch wenn der Arbeitgeber einen Internetzugang ohne Beschränkungen zur Verfügung stellt, kann privates Surfen einen Kündigungsgrund darstellen.
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -
Wichtig ist es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die meisten Betriebssysteme über die technische Eignung verfügen, das Surf- oder nicht Surf-Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen, und damit eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne des Mitbestimmungsrechts der Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellen. Durch Betriebsvereinbarungen kann die Rechtsunsicherheit, die hier zu Lasten des Arbeitnehmers geht, beseitigt werden.
 
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