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Anwaltskosten des BR bei Insolvenz
Das BAG hat über Kosten der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrates, § 40 BetrVG, entschieden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber - dem späteren Schuldner - eingeleitetes, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochenes Beschlussverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise zur Anfechtung einer Betriebsratswahl auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Streit ging darum, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrates, die vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, als vorrangige Masseverbindlichkeiten gelten, d.h. voll auszugliechen sind und nicht lediglich in der Quote, meist wenige Prozent der ursprünglichen Forderung, die die übrigen Gläubiger noch erhalten können.
Mit der Entscheidung ist sicher gestellt, dass Betriebsräte auch in der schwierigen Phase der Insolvenz nicht fürchten müssen, dass die beauftragten Anwälte auf ihren Kosten sitzen bleiben. Da der Betriebsrat als "Organ" vermögenslos ist, haften seine Mitglieder ohnehin nicht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 -
 
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