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Ausschluss Abfindung bei Klage nach TV

Der BAG – Entscheidung lag eine Betriebgsteilstilllegung zu Grunde, bei der 256 Arbeitnehmer entlassen werden sollten. Zunächst wurde ein Sozialplan abgeschlossen, der vorsah, dass der Abfindungsanspruch ausgeschlossen sein sollte, wenn ein von der Kündigung betroffener Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, worauf im Kündigungsschreiben hingewiesen wurde.

Sodann wurde, um diese Vorgehensweise rechtlich abzusichern, mit der zuständigen Gewerkschaft ein Sozialtarifvertrag abgeschlossen, der die Regelungen des Sozialplans inhaltlich wiederholt.

Das BAG hat entschieden, dass Sozialplan und Sozialtarifvertrag zur Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung einander nicht behindern. Beides sei möglich, auch parallel zu einander. Weiter stünde es den Tarifvertragsparteien frei in einem Sozialtarifvertrag den Zahlung einer Abfindung davon abhängig zu machen, ob Kündigungsschutzklage erhoben wird, sofern darauf in der Kündigung hingewiesen wird.
Der Entscheidung ist nicht explizit zu entnehmen ob gleiches auch für einen Sozialplan gilt.
Entsprechende Regelungen mit dem Inhalt „Klageverzicht gegen höhere Abfindung“ lehnen sich an den Rechtsgedanken von § 1 a KüSchG an. In der Praxis dürfte das Interesse der Arbeitgeberseite an der Vermeidung eines Prozessaufwandes, mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Kosten, erheblich sein. Ob sich dieser Vorteil in der Höhe der Abfindungen widerspiegelt sollte jeweils kritisch geprüft werden.

Siehe auch BAG, Pressemitteilung 6.12.2006, 76/06