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Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteWer den innerstaatlichen Rechtsweg über die Fachgerichte bis zum Bundesverfassungsgericht ausgeschöpft hat und nach einem meist mehrjährigen Rechtstreit noch Energie und Geld besitzt, kann sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg wenden. Deren RichterInnen urteilen oft unabhängiger und fortschrittlicher als ihre nationalen KollegInnen.
Wir sind derzeit in drei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tätig. In dem Verfahren vor dem Berliner Kammergericht gegen mutmaßliche Mitglieder der Revolutionären Zellen haben wir Menschenrechtsbeschwerde eingelegt, die sich gegen die mangelhaften Haftentscheidungen der deutschen Gerichte richtet. Informationen über das Prozessgeschehen und weiterführende Materialien bietet die Website www.freilassung.de. Dort ist auch unsere Beschwerde (http://www.freilassung.de/prozess/ra/160802.htm) dokumentiert.
Die Journalistin Gaby Weber hatte neben anderen im Jahre 1994 Verfassungsbeschwerde gegen das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 eingelegt. Dort waren die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs sowie zur Ermittlung der daraus erlangten Daten an andere Behörden, also insbesondere die strategische Überwachung geregelt worden. Vor dem Bundesverfassungsgericht waren durch das Urteil vom 14. Juli 1999 ein Teil der Regelungen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt worden (1 BvR 2420/95). Aufgrund dessen ist am 29. Juni 2001 ein neues Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 12154) in Kraft getreten.
Durch ihre Rechtsanwälte Sönke Hilbrans und Wolfgang Kaleck ließ die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.01.2000 Menschenrechtsbeschwerde gegen das Verbrechensbekämpfungsgesetz und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 EMRK (Achtung des Privatlebens), Artikel 10 Absatz 1 EMRK (Pressefreiheit) und Artikel 13 EMRK (effektive Beschwerde) einlegen. Der Gerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 29. Juni 2006 im Wesentlichen dem Bundesverfassungsgericht angeschlossen und die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Weiterhin haben wir im Falle eines Ehepaares Menschenrechtsbeschwerde eingereicht, das aus Gewissensgründen während des NATO-Krieges gegen Serbien die Steuerzahlungen verweigerte (vgl. http://www.nato-tribunal.de/beschwerde_emrk.rtf).
Auch aus laufenden Strafverfahren heraus sind Menschenrechtsbeschwerden, die sich gegen selbständig angreifbare Entscheidungen richten, möglich und sinnvoll. So hat Rechtsanwalt Kaleck als Verteidiger in dem Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der "Revolutionären Zellen" den EGMR angerufen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die zweifelhafte Tatsachengrundlage eines Haftbefehls und die fast zwei Jahre dauernde Untersuchungshaft eines Beschuldigten nicht zum Anlass genommen hatte, einen Verfassungsverstoß festzustellen (siehe http://www.freilassung.de/prozess/ra/160802.htm).
Wer sich auf deutsch über die Geschichte und Organisation des Gerichtshofes und vor allem das Verfahren informieren möchte, kann die Website www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof besuchen. Dort sind auch viele Dokumente und Gerichtsentscheidungen zu finden. Die ausgezeichnet aufgearbeitet Datei HUDOC hilft englisch- und/oder französischsprachigen Personen bei der Suche nach Entscheidungen (http://hudoc.echr.coe.int/hudoc/).


  
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