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Wehrrecht

Aufgrund der veränderten Einberufungsregelungen wird zwar nicht mehr jeder junge Mann zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen. Aber wer eine Einberufung erhält, ist gesetzlich verpflichtet, den Dienst anzutreten. Wer dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt, macht sich unter Umständen wegen eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ( §§ 15, 16 Wehrstrafgesetz) oder Dienstflucht ( §§ 52,53 Zivildienstgesetz) strafbar.

Diese Vorschriften verkörpern noch immer den militaristischen Geist Preußens. Bei einem Fernbleiben vom Dienst droht eine Freiheitsstrafe, die aber zur Bewährung ausgesetzt oder in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann. Viel häufiger als notwendig werden von StaatsanwältInnen Freiheitsstrafen gefordert und von Strafgerichten auch verhängt. Die Gründe sind vielfältig: Unkenntnis der Materie, eine autoritäre Geisteshaltung oder weil sich die Angeklagten gar nicht oder nicht richtig verteidigen. Wer von einem derartigen Verfahren betroffen ist, sollte deshalb so frühzeitig wie möglich eine Beratungsstelle oder besser einen darauf spezialisierten Anwalt oder eine spezialisierte Anwältin aufsuchen. In den meisten Fällen lassen sich durch eine richtige Verteidigung deutlich positivere Urteile und oft sogar Verfahrenseinstellungen erzielen.

Totalverweigerer werden - je nach Gerichtsort - nach wie vor zu Freiheitsstrafen mit oder ohne Bewährung oder zu hohen Geldstrafen verurteilt. Dabei lässt sich eine starke Steigerung von Norden nach Süden feststellen. Deshalb sind nicht nur frühzeitige rechtliche Beratungen, sondern auch intensive Gespräche mit den Betroffenen nötig. Denn Totalverweigerer verteidigen sich immer häufiger selbst vor den Gerichten. Die fehlenden strafprozessualen Kenntnisse und Erfahrungen werden dabei durch detailreiches Fachwissen und großes Engagement nicht wettgemacht.